Die Lohnabrechnung
Das Wichtigste in Kürze
Eine Lohnabrechnung ist ein Dokument, das Informationen zum Abrechnungszeitraum und zur Zusammensetzung des Lohns enthält. Neben dem Lohn werden insbesondere Sozialabzüge und Zulagen aufgelistet. Nach Obligationenrecht haben alle Arbeitnehmenden in der Schweiz Anspruch auf eine Lohnabrechnung. In der Regel wird die Lohnabrechnung von der Arbeitgeberin am Ende jedes Monats ausgestellt.
Lohnabrechnung
Neben dem Arbeitnehmenden und dem Arbeitgebenden werden auf einer ordentlichen Lohnabrechnung auch der Lohn und sämtliche Sozialabzüge und weitere Lohnzuschläge abgebildet.
Lohn und Lohnzulagen
Auf einer Lohnabrechnung muss ersichtlich werden, wie sich der Lohn zusammensetzt.
Dazu gehört der Stunden- oder Monatslohn, Ferienentschädigungen, Auszahlungen und Lohnvorbezüge.
BRUTTOLOHN
Mit «Bruttolohn» wird der Betrag bezeichnet, der einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer gemäss Arbeits- oder Lehrvertrag zusteht.
NETTOLOHN
Nettolohn ist der Betrag, der nach Abzug von Versicherungsbeiträgen (und eventuell Beiträgen an Unterkunft und Verpflegung) vom Bruttolohn übrigbleibt.
Obligatorische Sozialversicherungen
Versicherungen werden abgeschlossen, um uns gegen Unvorhergesehenes finanziell abzusichern. Versicherungen funktionieren nach dem Solidaritätsprinzip. Das bedeutet, dass viele Personen Versicherungsbeiträge bzw. Versicherungsprämien leisten, damit der Schaden von einer geschädigten Person bezahlt werden kann.
In der Schweiz gibt es mehrere Versicherungen, die durch Beiträge von Erwerbseinkommen getragen werden und obligatorisch sind. So zum Beispiel die Beitragssätze für AHV, IV, EO und ALV. Sie sind für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch und werden je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden geleistet.
AHV - ALTERS- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG 8.7 %
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung soll den Existenzbedarf im Alter oder im Todesfall decken.
IV - INVALIDENVERSICHERUNG 1.4 %
Die Invalidenversicherung hat zum Ziel, im Falle der Invalidität den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen und/oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern.
EO - ERWERBSERSATZ 0.5 %
Die Erwerbsersatzordnung versichert den Erwerbsausfall bei Dienstpflicht, Mutterschaft, Vaterschaft sowie bei der Betreuung eines schwer beeinträchtigten Kindes.
ALV - ARBEITSLOSENVERSICHERUNG 2.2 %
Die Arbeitslosenversicherung gewährt der versicherten Person einen angemessenen Ersatz bei Erwerbsausfall. Neben Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind beispielsweise auch wetterbedingte Arbeitsausfälle oder Kurzarbeit versichert. Sie zahlt während einer bestimmten Zeit 70 % des versicherten Lohns, maximal 12’350 Franken pro Monat.
Neben den genannten obligatorischen Sozialversicherungen gibt es weitere Versicherungen, die je nach Arbeitsverhältnis und oder Alter der versicherten Person obligatorisch sind.
Weitere Sozialversicherungen
NBU – NICHTBETRIEBSUNFALLVERSICHERUNG
Arbeitgebende übernehmen die Prämie für Berufsunfälle. Die Prämie für Nichtberufsunfälle gehen meist zulasten der Arbeitnehmenden und müssen dann geleistet werden, wenn diese mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten.
KTG – KRANKENTAGGELDVERSICHERUNG
Sie deckt den Lohnausfall bei Krankheit. Die Arbeitgeberin darf die Hälfte der Prämie vom Lohn abziehen. Die KTG ist nicht obligatorisch, schützt den Arbeitgebenden vor finanziellen Schäden infolge krankheitsbedingter Ausfälle von Mitarbeitenden.
BVG – BERUFLICHE VORSORGE
Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung ihren gewohnten Lebensstandard ermöglichen. Der Pensionskassenbeitrag ist ab einer Lohnhöhe von CHF 22'050 (2023) obligatorisch und wird von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden geteilt.
Beispiel für eine Lohnabrechnung
3-Säulen-Prinzip
Das Vorsorgesystem der Schweiz beruht auf dem sogenannten 3-Säulen-Prinzip: Der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge. Im Folgenden werden die einzelnen Säulen erläutert.
1. Säule: Die staatliche Vorsorge
Das Ziel der ersten Säule ist es, den finanziellen Existenzbedarf im Alter, bei Invalidität und der Hinterbliebenen im Todesfall zu decken. Sie ist obligatorisch für alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen ab dem 18. Lebensjahr und umfasst:
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- Invalidenversicherung (IV)
- Ergänzungsleistungen (EL)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Mutterschaftsversicherung (MSE)
- Erwerbsersatz während des Militärdienstes (EO)
Finanziert wird die 1. Säule durch das Umlageverfahren. Dabei zahlen Arbeitnehmende den Ruhestand der bereits pensionierten Arbeitnehmenden.
2. Säule: Die berufliche Vorsorge
Das Ziel der zweiten Säule ist es, den gewohnten Lebensstandard zu sichern und ist ab einem jährlichen Einkommen von CHF 22’050 (2023) obligatorisch. Die zweite Säule umfasst:
- Obligatorische berufliche Vorsorge/Pensionskasse (BVG)
- Obligatorische Unfallversicherung (UVG)
Der Sparprozess für die Altersvorsorge innerhalb der zweiten Säule ist individuell. Das bedeutet, dass das gesparte Vermögen bis zum Rentenalter der Finanzierung der eignen Altersrente dient.
3. Säule: Die private Vorsorge
Die 3. Säule soll die persönliche Vorsorgesituation zusätzlich verbessern. Die 1. und 2. Säule decken nämlich in der Regel nur ca. 60–70 % des letzten Einkommens ab. In der dritten Säule wird zwischen der Säule 3a und 3b unterschieden.
Säule 3a – Gebundene Vorsorge für AHV-pflichtige Erwerbstätige
Das gesparte Kapital in der Säule 3a ist grundsätzlich für die Altersvorsorge, kann aber in gewissen Fällen vorbezogen werden. Die Beiträge lassen sich von dem steuerbaren Einkommen abziehen.
Säule 3b – Freie Vorsorge
In der Freien Vorsorge 3b lässt sich die Absicherung nach der Pensionierung weiter ausbauen. Auch die finanziellen Risiken bei Invalidität oder im Todesfall können bedarfsgerecht abgesichert werden.